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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §34 Abs1;Rechtssatz
Die Führung eines doppelten Haushaltes im Sinn des § 34 Abs. 1 erster Satz RGV bedeutet, dass der Familienhaushalt des Beamten als solcher nach wie vor bestehen bleibt, der Beamte aber im Dienstort einen zweiten Haushalt führt. Dies schließt keineswegs aus, dass dem Beamten nach wie vor auch sein Familienhaushalt tatsächlich zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses dient und von ihm auch tatsächlich benützt wird. Nur dann, wenn der Beamte sein Wohnbedürfnis regelmäßig im Familienhaushalt befriedigt, muss angenommen werden, dass er einen zweiten Haushalt an seinem Dienstort tatsächlich nicht führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120330.X01Im RIS seit
10.09.2001