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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §1 Abs3;Rechtssatz
Aus einer Zusammenschau des § 2 Abs. 1 Z. 2 und des § 2 Abs. 2 AWG 1990 ergibt sich, dass selbst das Vorhandensein von unter dem Aspekt des § 1 Abs. 3 legcit "gefährlichen" Stoffen dann nicht dazu führt, dass eine Sache als Abfall einzustufen ist, wenn diese Sache die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 AWG 1990 erfüllt. Die "Gefährlichkeit" einer Sache für sich allein muss daher noch nicht zu ihrer Einstufung als Abfall führen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 AbfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999070177.X11Im RIS seit
27.02.2002Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015