RS Vwgh 2001/7/4 99/12/0022

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §73 Abs1;
GehG 1956 §30a idF 1972/214;

Rechtssatz

Die Wendung "Gewährung einer Verwendungszulage" bzw Begehren um deren Zuerkennung zielt auf die Herbeiführung einer behördlichen Willensentscheidung (und nicht bloß auf die "faktische" Auszahlung) ab, die mangels einer Eingrenzung auch den Fall einer negativen Entscheidung mitumfasst, sodass ein Bescheid zu erlassen ist (Hinweis E 24.3.1999, 98/12/0471, ergangen zu einer vergleichbaren Fallkonstellation zu § 49 Abs. 2 GehG 1956, während ein bloßes "Liquidierungsbegehren", wie es zB dem E 18.12.1991, 91/12/0260 zu Grunde lag, nicht geeignet ist, eine Entscheidungspflicht auszulösen).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999120022.X02

Im RIS seit

19.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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