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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Wendung "Gewährung einer Verwendungszulage" bzw Begehren um deren Zuerkennung zielt auf die Herbeiführung einer behördlichen Willensentscheidung (und nicht bloß auf die "faktische" Auszahlung) ab, die mangels einer Eingrenzung auch den Fall einer negativen Entscheidung mitumfasst, sodass ein Bescheid zu erlassen ist (Hinweis E 24.3.1999, 98/12/0471, ergangen zu einer vergleichbaren Fallkonstellation zu § 49 Abs. 2 GehG 1956, während ein bloßes "Liquidierungsbegehren", wie es zB dem E 18.12.1991, 91/12/0260 zu Grunde lag, nicht geeignet ist, eine Entscheidungspflicht auszulösen).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999120022.X02Im RIS seit
19.10.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017