RS Vwgh 2001/7/4 99/07/0177

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs1 Z2;
AWG 1990 §2 Abs2 Z2;
AWG 1990 §2 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/04/0241 E 21. März 1995 VwSlg 14225 A/1995 RS 4

Stammrechtssatz

Wirtschaftkreisläufe können im Hinblick auf § 1 Abs 3 AWG 1990 nur dann als "spezifisch" bezeichnet werden (und daher Maßnahmen einer Verwertung in spezifischen Wirtschaftskreisläufen dem in § 2 Abs 2 Z 2 AWG 1990 vorgesehenen Fall einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßen Verwendung nur dann gleichstehen), wenn die Bedingungen ihres Ablaufes von der Entstehung der zu verwertenden Sache bis zu ihrer Verwertung eine Erfassung und Behandlung nach dem AWG 1990 im öffentlichen Interesse nicht geboten erscheinen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999070177.X16

Im RIS seit

27.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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