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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §1 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/04/0241 E 21. März 1995 VwSlg 14225 A/1995 RS 4Stammrechtssatz
Wirtschaftkreisläufe können im Hinblick auf § 1 Abs 3 AWG 1990 nur dann als "spezifisch" bezeichnet werden (und daher Maßnahmen einer Verwertung in spezifischen Wirtschaftskreisläufen dem in § 2 Abs 2 Z 2 AWG 1990 vorgesehenen Fall einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßen Verwendung nur dann gleichstehen), wenn die Bedingungen ihres Ablaufes von der Entstehung der zu verwertenden Sache bis zu ihrer Verwertung eine Erfassung und Behandlung nach dem AWG 1990 im öffentlichen Interesse nicht geboten erscheinen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999070177.X16Im RIS seit
27.02.2002Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015