RS Vwgh 2001/7/4 99/12/0026

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DO Wr 1994 §33 Abs3;
DO Wr 1994 §71 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0238 E 2. Mai 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die im § 33 Abs. 3 Wr DO 1994 vorgesehene Rechtsfolge tritt bei Vorliegen der gesetzlich vorgesehenen Tatbestandserfordernisse kraft Gesetzes ein (siehe auch § 71 Abs. 1 Z 1 Wr DO 1994). Dem bescheidmäßigen Abspruch darüber, dass das Dienstverhältnis des Beamten gemäß § 33 Abs. 3 Wr DO 1994 mit Ablauf eines näher bezeichneten Tages aufgelöst sei, kommt daher nur die Bedeutung einer Feststellung zu, an der aber sowohl ein rechtliches Interesse des Beamten als auch ein öffentliches Interesse besteht (Hinweis E 21.5.1990, Zl. 90/12/0152, zu einer ähnlichen Problemlage nach § 20 Abs. 1 Z 4 BDG 1979).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999120026.X01

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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