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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
AnliegerleistungsG Slbg §1 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/17/0127 E 20. Dezember 1996 RS 1 (hier Fertigstellungszeitpunkt 6. Juni 1994)Stammrechtssatz
Die Beiträge nach dem Slbg AnliegerleistungsG sind Gemeindeabgaben (§ 1 Abs 2 Slbg AnliegerleistungsG). Die Frage der Entstehung des Abgabenanspruches ist eine Frage des materiellen Abgabenrechtes und keine solche des Verfahrens. Unbeschadet der Vorschrift des § 14 Abs 2 erster Satz Slbg AnliegerleistungsG gilt hiefür § 3 Slbg LAO. Gemäß § 3 Abs 1 Slbg LAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft. Nach § 3 Abs 3 Slbg LAO ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches. § 11 Abs 1 Slbg AnliegerleistungsG knüpft die Abgabenpflicht an die Errichtung des Hauptkanales. Der Fertigstellungszeitpunkt im ersten Halbjahr 1992 ist unbestritten und wurde dementsprechend durch Verordnung mit 1.7.1992 festgesetzt (vgl zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes E 18.4.1986, 84/17/0024). Der Abgabenbemessung zugrundezulegen ist somit die Sachlage und Rechtslage in diesem Zeitpunkt. Eine der Tatbestandsvoraussetzungen war dabei die in diesem Zeitpunkt gegebene Eigenschaft der in Rede stehenden Grundstücke als Bauplätze.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997170145.X01Im RIS seit
28.12.2001