RS Vwgh 2001/7/4 2000/12/0064

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
DVV 1981 §1 Abs1 Z23;

Rechtssatz

Es ist rechtlich unzutreffend, dass die vor der Option vorgenommene Bewertung gleichsam bindend sei und eine Neubewertung eines Arbeitsplatzes nur nach einer Änderung des Sachverhaltes erfolgen dürfe. Damit wäre kein Recht des Optanten gegeben, im Wege eines Feststellungsbescheides die Gesetzmäßigkeit seiner Einstufung im Funktionszulagenschema - zumindest so lange, bis eine Sachverhaltsänderung stattfindet - einer rechtlichen Klärung zuzuführen. Die bisherige Rechtsprechung (Hinweis insbesondere auf das E 24.6.1998, Zl. 97/12/0421, mwH, sowie das E 30.5.2001, Zl. 96/12/0319, insbesondere zur Frage der Bindung an den Stellenplan) hat aber auf Grundlage des Gesetzes und unter Hinweis auf die Ausführungen im Verfassungsausschuss ein solches subjektives Recht der Beamten, die in das Funktionszulagenschema optiert haben, bejaht und klargestellt, dass die Verpflichtung zum bescheidmäßigen Abspruch - ungeachtet der mitbefassten Organe - die jeweilige oberste Dienstbehörde trifft. Wenn im Feststellungsverfahren die Unrichtigkeit der ursprünglich vorgenommenen Bewertung zu Tage kommt, so trifft die Verpflichtung zur Sanierung des rechtswidrigen Zustandes ebenfalls diese Dienstbehörde.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120064.X02

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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