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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §177 Abs1 idF 1988/148;Rechtssatz
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (betreffend die Aufteilung der Aufgaben des Universitätsassistenten) obliegt dem Dienstvorgesetzten ebenso wie dem Universitätsassistenten selbst, der gegebenenfalls ausreichende Zeit zur wissenschaftlichen Betätigung verlangen muss, aber auch sonst seine übrigen Entscheidungen bzw. Planungen, insbesondere während der Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses, danach auszurichten hat, den erforderlichen Leistungsnachweis in diesem Bereich während dieser Zeit zu erbringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998120174.X06Im RIS seit
17.09.2001