RS Vwgh 2001/7/4 96/17/0440

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG 1985 §75 Abs1;
MOG 1985 §75 Abs2;
MOG 1985 §75 Abs7;
MOG 1985 §75b Abs1;
MOG 1985 §75g;
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §11;
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §5 Abs3;
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §8 Abs1;
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §8 Abs6;

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 25. Oktober 1996, 94/17/0300, ist unter Betrieb eine organisatorisch-technische, im Wesentlichen selbstständige geschlossene Einheit sachlicher und persönlicher Mittel zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke zu verstehen. Zur Milcherzeugung geeignet ist ein Betrieb nur dann, wenn er neben den für die Viehhaltung allgemein erforderlichen Betriebsgrundlagen auch in relevanter Weise solche umfasst, die charakteristischerweise gerade für die Milchproduktion notwendig sind. Dazu gehören insbesondere Milchkühe (vgl auch die im Erkenntnis vom 25. Oktober 1996, 94/17/0300, zitierte Vorjudikatur). Daran ändert auch § 5 Abs 3 MilchgarantiemengenV nichts, wonach ein Betrieb aus den zur Milcherzeugung erforderlichen und genutzten Flächen sowie jenen Wirtschaftsgebäuden und Teilen der Betriebsstätte, die zur Milcherzeugung dienen, besteht, spricht doch diese Bestimmung ausdrücklich auch von der Milcherzeugung und setzt somit die Milchkuh als wesentliches Produktionsmittel voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996170440.X01

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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