RS Vwgh 2001/7/4 2000/12/0312

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs5 Z1;

Rechtssatz

Die "Weiterbelassung" der Naturalwohnung bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides war in dem dem E vom 14.3.1988, 87/12/0007, VwSlg 12669 A/1988, zugrundeliegenden Fall keine Gestattung im Sinne des § 80 Abs. 9 BDG 1979, weil dem (damaligen) Beschwerdeführer jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt auf Grund des Zuweisungsbescheides ein subjektiv-öffentliches Recht auf Benützung der Naturalwohnung zustand. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass durch diese Art der "Weiterbelassung" (durch vorläufige Nichterlassung eines Entziehungsbescheides) der Zuweisungsbescheid außer Kraft tritt oder der Entziehungstatbestand des § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 gegenstandslos wird. Der Eintritt der Tatbestandsvoraussetzungen des § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 verpflichtet die Dienstbehörde keinesfalls bei sonstiger Verwirkung von der ihr eingeräumten Ermächtigung zur Erlassung des Entziehungsbescheides sofort Gebrauch zu machen (im gleichen Sinne vgl. auch die E 29.11.1988, Zl. 86/12/0155, und E 17.5.1995, Zl. 94/12/0216, oder E 28.5.1997, Zl. 97/12/0118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120312.X03

Im RIS seit

10.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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