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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §178 Abs1 idF 1995/522;Rechtssatz
Die überwiegende Verwendung in der Lehre kann allenfalls gewisse Mängel in der Quantität der Forschungstätigkeit rechtfertigen, allerdings nur in einem gewissen Maß, das nicht nur bei völliger Untätigkeit überschritten wird, sondern auch dann, wenn das im betreffenden Fach üblicherweise zu erwartende Ergebnis weit verfehlt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999120123.X03Im RIS seit
17.09.2001