RS Vfgh 2002/6/19 B1268/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

StGG Art5
DSt 1990 §42
DSt 1990 §77 Abs3
StPO §381

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch unvertretbare Gesetzesauslegung bei Festlegung der Kosten eines Disziplinarverfahrens über einen Rechtsanwalt; keine Überwälzung der Reisekosten für Anwaltsrichter und Kammeranwalt unter dem Titel der "Barauslagen" zusätzlich zur Vorschreibung des Pauschalkostenbeitrages auf den einzelnen Beschuldigten

Rechtssatz

Zieht man die der StPO zugrundeliegende Unterscheidung zwischen dem Pauschalkostenbeitrag iSd §381 Abs1 Z1 StPO und den übrigen Kosten iSd §381 Abs1 Z2 bis Z8 bei der Definition der "Pauschalkosten" von der Definition der sonstigen Kosten des Strafverfahrens (Barauslagen) sinngemäß im Disziplinarverfahren der Rechtsanwälte heran (dies erfordert die Bestimmung des §77 DSt 1990, soweit das DSt 1990 eine solche nähere Definition der von ihm verwendeten Begriffe nicht kennt), so ergibt sich, daß die Auslagen für Anwaltsrichter und Ankläger - soweit diese überhaupt als "Verfahrenskosten" angesehen werden können - jedenfalls als "Kosten der Strafrechtspflege" und daher als "Pauschalkosten" im Sinne des §381 Abs1 Ziffer 1 StPO anzusehen sind. Sie sind daher vom "Pauschalkostenbeitrag" des §42 DSt 1990 bereits umfaßt und können keinesfalls als zusätzliche "Barauslagen" eines Verfahrens verstanden werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Strafprozeßrecht, Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1268.2001

Dokumentnummer

JFR_09979381_01B01268_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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