RS Vwgh 2001/7/4 96/12/0081

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

LBG Slbg 1987 §2 Abs1;
PG 1965 §9 Abs1 impl;
PG/Slbg 1987 §9 Abs1;

Rechtssatz

Eine zumutbare Erwerbstätigkeit muss unter Berücksichtigung der nur abstrakten Beurteilung der Möglichkeit der Ausübung einer solchen Tätigkeit jedenfalls so weit gegeben sein, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Nettoertrag aus einer solchen Tätigkeit zumindest die Höhe der durch die Hinzurechnung hypothetisch erzielbaren Pensionsverbesserung erreicht. Unter dieser Voraussetzung ist auch die Verweisung auf eine (abstrakt mögliche, vom Arbeitsmarkt nachgefragte) Teilzeitbeschäftigung geeignet, die Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 9 Abs 1 PG/Slbg und damit die Zurechnung von Jahren auszuschließen. Dabei spielt es (abgesehen für die Frage des Ausmaßes des erforderlichen "Zuverdienstes") keine Rolle, ob das öffentlich-rechtliche Aktivdienstverhältnis des in den Ruhestand versetzten Beamten in einer "Vollbeschäftigung" oder einer "Teilzeitbeschäftigung" bestand (Hinweis Urteil des OGH vom 21. Dezember 1993, 10 Ob S 56/93, ergangen zu § 255 Abs. 3 ASVG, in Abänderung der Judikatur des OLG Wien vor Inkrafttreten des ASGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120081.X02

Im RIS seit

01.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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