RS Vwgh 2001/7/4 2000/12/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2001
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 §244 Abs2 idF 1994/550;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat durch die Nennung von Richtverwendungen, die auf dem jeweiligen Arbeitsplatz nach § 244 Abs. 2 BDG 1979 am 1. Jänner 1994 wahrgenommenen Aufgaben, soweit diesen im Sinne der Bewertungsvorgaben des § 137 Abs. 3 BDG 1979 entscheidende Bedeutung zukommt, zu normativen Richtgrößen gemacht, ohne dass sich der Inhalt selbst unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen lässt. Das bedeutet mangels weiterer generell-abstrakter Determinierung, dass die Behörde in jedem Einzelfall nicht bloß den konkreten Arbeitsplatz, dessen Bewertung verlangt worden ist, analysieren muss, sondern dass vorher Gleiches hinsichtlich der in Frage kommenden Richtverwendungen zu erfolgen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120064.X01

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten