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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein nach seinem Inhalt eindeutiger Antrag des Beamten, es möge festgestellt werden, dass er dauernd auf einem einer höheren Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet werde, findet im Gesetz keine Deckung und ist als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E 4.7.2001, Zl. 99/12/0281, ergangen zu einer vergleichbaren Fallkonstellation innerhalb der Besoldungsgruppe "Allgemeiner Verwaltungsdienst"). Ist der Beamte der Verwendungsgruppe E 2b der Auffassung, er werde ab dem Zeitpunkt seiner Überleitung dauernd auf einem Arbeitsplatz in einer höheren Verwendungsgruppe verwendet, für die er nicht die Ernennungsvoraussetzungen erfüllt, hat er eine Verwendungszulage (hier: nach § 75 GehG 1956) geltend zu machen. Im Rahmen des über die Gebührlichkeit eines solchen besoldungsrechtlichen Anspruchs durchzuführenden Verfahrens, für dessen Durchführung nach § 1 Abs. 1 Z 24 DVV 1981 die nachgeordnete Dienstbehörde in erster Instanz zuständig ist, ist die für die Feststellung der Gebührlichkeit bzw. der Höhe einer solchen Zulage erforderliche Arbeitsplatzbewertung vorzunehmen. Ein derartiger besoldungsrechtlicher Zulagenanspruch ist auch dann von ihm geltend zu machen, wenn die seiner Meinung nach bestehende Höherwertigkeit in der Verwendungsgruppe die Folge der späteren Zuweisung neuer Aufgaben nach der erfolgten Überleitung ist (Hinweis E 16.4.1997, Zl. 94/12/0341, zu einer ähnlichen Verfahrenskonstellation in der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120083.X01Im RIS seit
22.02.2002