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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §143 Abs2;Rechtssatz
Bei der vom Gesetzgeber gewählten Regelungstechnik, nämlich durch die Angabe bestimmter Richtverwendungen, den damit aus dem Sachverhalt zum Zeitpunkt 1. Jänner 1994 zu gewinnenden Wert im Sinne der Kriterien des Funktionszulagenschemas die entscheidende normative Bedeutung beizumessen, darf dieser Gesetzesauftrag nicht durch eine "einvernehmliche Festlegung von Bewertungskriterien" zwischen zwei Verwaltungsstellen ersetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120144.X01Im RIS seit
05.02.2002