RS Vwgh 2001/7/4 94/12/0285

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05200500
E6J
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

31976L0207 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Berufsbildung;
61984CJ0170 Bilka VORAB;
61995CJ0100 Kording VORAB;
BDG 1979 §206 Abs6;
BGBG 1993 §4 Z2;
BGBG 1993 §4 Z3;
EURallg;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der sozialen Verhältnisse im Sinne des § 206 BDG 1979 können der Familienstand und das Einkommen von Ehepartner(in) oder Lebensgefährte/in eine Rolle spielen. Dies widerspricht nicht von vornherein dem § 4 BGBG 1993. Die in dieser Bestimmung genannten Kriterien dürfen nämlich nur dann nicht herangezogen werden, wenn dies IN DISKRIMINIERENDER WEISE geschieht; das wurde mit der Novelle BGBl. Nr. 16/1994 durch die Einfügung des Wortes "diskriminierend" klargestellt und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Gleichstellung von Frauen und Männern (ausführliche Begründung im E). Wenn auf Grund der ausdrücklichen Anordnung in § 206 BDG 1979 die sozialen Verhältnisse der Bewerber berücksichtigt werden und dabei der Familienstand oder die Einkommenssituation auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Partners tatsächlich eine größere soziale Rücksichtswürdigkeit eines der Bewerber begründen, so kann in einer Auswahlentscheidung, der diese Kriterien zugrunde liegen, keine Diskriminierung im Sinne des § 4 Z 2 oder Z 3 BGBG 1993 erblickt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn - ohne sachliche Begründung hiefür - der Familienstand oder das Einkommen des Partners entscheidungswesentlich herangezogen werden. Denn um die Heranziehung dieser Kriterien sachlich rechtfertigen zu können, muss in jedem Fall nachgewiesen werden, dass sie tatsächlich für die sozialen Verhältnisse im Sinne des Gesetzes bestimmend sind.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61995J0100 Kording VORAB
EuGH 61984J0170 Bilka VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4VwRallg7 Alleinverdiener VwRallg7 AlleinverdienerinDiskriminierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1994120285.X05

Im RIS seit

26.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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