RS VwGH Erkenntnis 2001/07/06 97/19/0859

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Veröffentlicht am 06.07.2001
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Rechtssatz

Der Antragsteller hat von sich aus (initiativ) zu belegen, dass er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel sowie über eine ortsübliche Unterkunft verfügt. Aufforderungen seitens der Behörde an den Antragsteller, dieser Darlegungspflicht entsprechend zu handeln, sind demnach ebenso wenig geboten, wie die Durchführung diesbezüglicher amtswegiger Ermittlungen (Hinweis E 5. Juni 1998, Zl. 96/19/2042). Von den diesbezüglichen Angaben des Fremden kann die Behörde selbst dann ausgehen, wenn sie erstmals den Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG 1992 heranzieht.

Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren
Im RIS seit
10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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