Index
27 RechtspflegeNorm
EMRK Art10 Abs2Leitsatz
Keine Gesetz- (bzw Verfassungs)widrigkeit, keine denkunmögliche Anwendung des Werbeverbotes für Selbstanpreisung als "Teleanwalt"; keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit sowie der Freiheit auf Erwerbsbetätigung; keine in die Verfassungssphäre reichenden Vollzugsfehler bei Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen marktschreierischer Werbung; keine Einleitung eines VorabentscheidungsverfahrensRechtssatz
Keine Gesetz- (bzw Verfassungs)widrigkeit, keine denkunmögliche Anwendung des Werbeverbotes auf Selbstanpreisung als "Teleanwalt" nach §45 RL-BA 1977.
Der belangten Behörde kann eine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit nicht vorgeworfen werden, wenn sie die Auffassung vertritt, daß beim Anrufer der in Rede stehenden gebührenpflichtigen Nummer der Eindruck hervorgerufen werde, es handle sich um einen "Teleanwalt", also um einen Rechtsanwalt, der mit dem Medium Fernsehen in einer für alle Zuseher bestimmten Verbindung steht bzw wenn sie weiter ausführt, daß durch die Werbeeinschaltung auf der Teletextseite "marktschreierisch" Hoffnungen auf sofortige Lösung der verschiedensten Rechtsprobleme erweckt werden, die durch ein bloßes - aufgrund der hohen Gebühren in der Regel wohl kurz gehaltenes - Telefongespräch und ohne zusätzliche Kenntnis der dem Fall zugrundeliegenden schriftlichen Unterlagen, seriöserweise nicht erfüllt werden können. Wenn die belangte Behörde dieses Verhalten unter §45 Abs3 lita RL-BA 1977 subsumiert, wird weder der Verordnungsvorschrift ein gesetz- (§10 Abs2 RAO) und verfassungswidriger (Art10 Abs2 EMRK) Inhalt unterstellt noch denkunmöglich vorgegangen.
Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Grund, dem als Anregung des Beschwerdeführers zu wertenden Antrag, ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art234 EG einzuleiten, Folge zu leisten, weil ein allfälliger Widerspruch der RL-BA 1977 zu einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift allein keine Verfassungswidrigkeit bewirkt.
Schlagworte
EU-Recht, Meinungsäußerungsfreiheit, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Werbung, Werbeverbot (Rechtsanwälte)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1489.2001Dokumentnummer
JFR_09979381_01B01489_2_01