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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG 1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 setzt in Verbindung mit § 5 Abs. 1 erster Satz VStG fahrlässiges Handeln des Täters voraus. Fahrlässig handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, zwar ohne dies zu wollen, jedoch unter Außerachtlassung der ihm möglichen Sorgfalt. Objektiv sorgfaltswidrig handelt (vgl. u.a. das E 12.6.1989, 88/10/0169, VwSlg 12947 A/1989), wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte. In diesem Sinne hätte sich der Beschuldigte angesichts des vom Geschäftsführer seiner Dienstgeberin erteilten Auftrages in Bezug auf den Austausch des in dem betroffenen Lastkraftwagen befindlichen Ecotag in Entsprechung dieser objektiven Sorgfaltspflicht zumindest darüber informieren müssen, ob eine Transitfahrt mit dem alten Ecotag überhaupt noch zulässig ist, was er unterlassen hat. Mangels eines Anhaltspunktes dafür, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sich entsprechende Informationen bzw. ein "neues" Ecotag zu beschaffen, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde wegen des nicht geringen Verschuldens des Beschuldigten ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG ablehnte.
Schlagworte
Allgemein Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000030342.X03Im RIS seit
27.09.2001