RS Vwgh 2001/7/11 98/03/0150

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Veröffentlicht am 11.07.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;

Rechtssatz

Es ist nicht relevant, ob der Beschuldigte "nach der fünften Messung" noch zu einem "sechsten Blasversuch aufgefordert" worden sei. Maßgeblich ist, dass der Beschuldigte zu mehreren Versuchen, den Alkomaten zu beatmen, aufgefordert wurde (Hinweis zur Verpflichtung, dieser Aufforderung Folge zu leisten E 24.2.1993, 91/03/0343), wobei nur ein gültiges Einzelmessergebnis zustande gekommen ist und der Beschuldigte die Vornahme eines für die Erzielung eines verwertbaren Messergebnisses erforderlichen weiteren Beatmungsversuches verweigerte.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998030150.X02

Im RIS seit

11.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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