Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §35;Rechtssatz
Der Rüge, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil "kein Straßenerhalter" geladen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass eine derartige Verpflichtung der Behörde im Gesetz für das Verfahren nach § 35 StVO 1960 nicht vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998030165.X02Im RIS seit
27.09.2001Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013