RS Vwgh 2001/7/11 2000/03/0259

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Veröffentlicht am 11.07.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §37 Abs5;
ZustG §25;

Rechtssatz

Die Zustellung eines Bescheides, mit dem eine gemäß § 37 Abs. 5 VStG wegen einer Verwaltungsübertretung eingehobene vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt wurde, darf schon deswegen nicht im Wege der öffentlichen Bekanntmachung erfolgen, weil § 25 Zustellgesetz in einem Strafverfahren nicht zur Anwendung kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030259.X01

Im RIS seit

27.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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