Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §37 Abs5;Rechtssatz
Die Zustellung eines Bescheides, mit dem eine gemäß § 37 Abs. 5 VStG wegen einer Verwaltungsübertretung eingehobene vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt wurde, darf schon deswegen nicht im Wege der öffentlichen Bekanntmachung erfolgen, weil § 25 Zustellgesetz in einem Strafverfahren nicht zur Anwendung kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000030259.X01Im RIS seit
27.09.2001