RS Vwgh 2001/7/11 98/03/0239

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Veröffentlicht am 11.07.2001
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Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG NÖ 1974 §134 Abs1;
JagdRallg;
VStG §6 impl;

Rechtssatz

Der Begriff des Notstandes ist stets mit einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Freiheit oder Vermögen verbunden. Die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung allein oder bloß nachteilige Folgen dieser Art können einen Notstand nicht rechtfertigen, es sei denn, dass dadurch die Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar bedroht wäre.

Schlagworte

Jagdschutz Jagdschutzorgan JagdaufseherJagdrecht und Jagdrechtsausübung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998030239.X03

Im RIS seit

29.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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