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L65000 Jagd WildNorm
JagdG NÖ 1974 §134 Abs1;Rechtssatz
Der Begriff des Notstandes ist stets mit einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Freiheit oder Vermögen verbunden. Die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung allein oder bloß nachteilige Folgen dieser Art können einen Notstand nicht rechtfertigen, es sei denn, dass dadurch die Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar bedroht wäre.
Schlagworte
Jagdschutz Jagdschutzorgan JagdaufseherJagdrecht und JagdrechtsausübungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998030239.X03Im RIS seit
29.10.2001Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016