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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §86Leitsatz
Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos aufgrund materieller Klaglosstellung infolge Stattgabe der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den zweitinstanzlichen Bescheid; kein KostenzuspruchRechtssatz
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 04.02.02 aufgehoben. Da aber der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Entziehung ihrer Lenkberechtigung mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24.04.02 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde, kann die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in ihren subjektiven Rechten berührt sein. Eine solchermaßen rechtlich unwirksame und überholte Erledigung kann keine Grundlage für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes mehr darstellen, weshalb die Beschwerde wegen (materieller) Klaglosstellung gemäß §86 VfGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen war (vgl. VfSlg. 14662/1996 mwH).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B588.2002Dokumentnummer
JFR_09979381_02B00588_01