RS Vfgh 2002/6/19 B588/02

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos aufgrund materieller Klaglosstellung infolge Stattgabe der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den zweitinstanzlichen Bescheid; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 04.02.02 aufgehoben. Da aber der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Entziehung ihrer Lenkberechtigung mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24.04.02 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde, kann die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in ihren subjektiven Rechten berührt sein. Eine solchermaßen rechtlich unwirksame und überholte Erledigung kann keine Grundlage für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes mehr darstellen, weshalb die Beschwerde wegen (materieller) Klaglosstellung gemäß §86 VfGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen war (vgl. VfSlg. 14662/1996 mwH).

Entscheidungstexte

  • B 588/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.06.2002 B 588/02

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B588.2002

Dokumentnummer

JFR_09979381_02B00588_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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