RS Vwgh 2001/7/11 2001/03/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §56;
FMGebG 1970 §49 Z2 idF 1989/365;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/04/0287 E 19. März 1991 RS 1(hier betreffend Befreiung von der Entrichtung der Fernsprech-Grundgebühr einschließlich der Gesprächsgebühr für eine Gebührenstunde pro Monat)

Stammrechtssatz

Anträge wirken im allgemeinen nur pro futuro; soll ein Antrag auch auf einen Sachverhalt pro praeterito wirken, so müßte ausdrücklich eine Normengrundlage dafür vorhanden sein (Hinweis E 19.4.1988, 87/04/0259). § 16 Abs 4 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen bietet keine derartige Normengrundlage (hier: Antrag auf rückwirkende Auszahlung von Alterszuwendungen der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer)

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030001.X04

Im RIS seit

27.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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