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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Eine Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage ist zwischen der Erlassung des früheren Bescheides und dem nunmehr angefochtenen Bescheid nicht eingetreten. Die Rechtskraft des früheren Bescheides bewirkt das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache, und zwar dahin, dass der frühere Bescheid die Wirkung entfaltet, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden konnte. Die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berührt den angefochtenen Verwaltungsakt weder in seiner Geltung noch in seiner Vollziehbarkeit. Dem Eintritt der Rechtskraft des früheren Bescheides stand somit auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer gegen ihn Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben hatte.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998030072.X01Im RIS seit
27.09.2001