RS Vwgh 2001/7/11 97/03/0230

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Veröffentlicht am 11.07.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

Geschwindigkeitsbeschränkung Autobahnen Nachtzeit 1989 §1 litc;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Angabe der Fahrtrichtung ist nur erforderlich, wenn bezüglich beider Fahrtrichtungen verschiedene Höchstgeschwindigkeiten gelten oder wenn die Sprengelgrenze einer Strafbehörde auf der Mitte der Fahrbahn ist (Hinweis auf das E 29.9.1993, 93/03/0199, und die dort zitierte Vorjudikatur) (hier betreffend § 1 lit c der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit, BGBl. Nr. 527/1989).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997030230.X06

Im RIS seit

27.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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