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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
Geschwindigkeitsbeschränkung Autobahnen Nachtzeit 1989 §1 litc;Rechtssatz
Die Angabe der Fahrtrichtung ist nur erforderlich, wenn bezüglich beider Fahrtrichtungen verschiedene Höchstgeschwindigkeiten gelten oder wenn die Sprengelgrenze einer Strafbehörde auf der Mitte der Fahrbahn ist (Hinweis auf das E 29.9.1993, 93/03/0199, und die dort zitierte Vorjudikatur) (hier betreffend § 1 lit c der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit, BGBl. Nr. 527/1989).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997030230.X06Im RIS seit
27.09.2001Zuletzt aktualisiert am
09.07.2013