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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §1 Abs1;Rechtssatz
Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benützbarkeit der Verkehrsfläche. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Straße ganz oder teilweise im Privateigentum steht, sondern maßgeblich ist, dass die Gemeindestraße von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann (Hinweis E 26.1.2001, 2001/02/0008 und E 23.3.1999, 98/02/0343, u.a.).
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998030165.X01Im RIS seit
27.09.2001Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013