RS Vfgh 2002/6/21 G6/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2002
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Index

24 Strafrecht
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
EMRK Art8
StGB §209
VfGG §62 Abs1 zweiter Satz

Leitsatz

Zulässigkeit des Gerichtsantrages auf Aufhebung des höheren Schutzalters hinsichtlich der Strafbarkeit männlicher Homosexualität; keine Rechtskraft der Vorentscheidung aufgrund neuer Bedenken; Unsachlichkeit der Festlegung einer starren Altersgrenze infolge wechselnder Abfolge von Straflosigkeit und Strafbarkeit; kein Eingehen auf die Bedenken hinsichtlich einer Verletzung der Privatsphäre iSd Menschenrechtskonvention

Rechtssatz

Entschiedene Sache liegt im Verhältnis zwischen einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs und einem neuen Gesetzesprüfungsantrag nur vor, wenn zum einen zwischen der seinerzeit geprüften und der nunmehr zur Prüfung gestellten Norm Identität besteht (vgl. hiezu zB VfSlg. 11.646/1988 [S 229 f] und 12.784/1991 [S 957]) und zum anderen über das im neuen Antrag vorgetragene Bedenken vom Verfassungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis abgesprochen wurde (zur Zulässigkeit einer neuerlichen Sachentscheidung ob bisher nicht behandelter Bedenken vgl. zB VfSlg. 10.841/1986 [S 395], 11.259/1987 [S 183], 13.179/1992 [S 159]).

Da jedenfalls das zweitgenannte, vom antragstellenden Oberlandesgericht vorgebrachte Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §209 StGB ein anderes ist als jene Bedenken, über die mit dem Erkenntnis VfSlg. 12.182/1989 entschieden worden ist (der Antragsteller in jenem Verfahren hatte - lediglich - behauptet, die unterschiedliche Behandlung homosexueller und heterosexueller Betätigung bei Festlegung der Schutzaltersgrenzen sowie die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen hinsichtlich homosexueller Handlungen mit Jugendlichen verstießen gegen den Gleichheitssatz sowie gegen Art8 EMRK), ist der Antrag auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig.

§209 StGB, BGBl 60/1974, idF des ArtII Z7 und 8 Jugendgerichtsgesetz 1988 - JGG, BGBl 599/1988, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Es ist im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gelegen, auf dem Gebiet sexueller Beziehungen von Jugendlichen bis zu einem bestimmten "Schutzalter" besondere Vorkehrungen im Interesse einer ungestörten Persönlichkeitsentwicklung zu treffen. Ein solcher Spielraum ist auch hinsichtlich der Festlegung der Höhe des Schutzalters anzunehmen.

§209 StGB erfaßt ausschließlich einvernehmliche (dh. ohne jede Nötigung und ohne Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses durch die je ältere Person vorgenommene) homosexuelle Betätigungen zwischen Personen männlichen Geschlechtes, sofern ein Partner bereits das neunzehnte Lebensjahr, der andere hingegen das vierzehnte, nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

Männliche homosexuelle Kontakte zwischen Gleichaltrigen (zB zwischen Sechzehnjährigen), aber auch zwischen Sexualpartnern, deren Altersunterschied ein Jahr nicht übersteigt, bleiben in jedem Fall straflos.

Nicht strafbare Handlungen bilden aber auch (zunächst) Sexualkontakte zwischen Partnern, deren Altersunterschied ein bis fünf Jahre beträgt, sofern keiner der Partner jünger als vierzehn und älter als neunzehn Jahre ist.

Die bekämpfte Strafbestimmung führt somit - insoweit im StGB ohne Beispiel - bei homosexuellen Kontakten strafmündiger männlicher Personen zu einer wechselnden Abfolge von (zunächst) Straflosigkeit, dann Strafbarkeit und dann wieder Straflosigkeit, wobei die Dauer der beiden ersten Perioden von Straflosigkeit und Strafbarkeit vom Ausmaß des Altersunterschiedes abhängt.

Da das Tatbild des §209 StGB auch Sexualkontakte (männlicher) Personen in einer zunächst nicht strafbaren gleichgeschlechtlichen Beziehung erfaßt, ist die Norm aus verfassungsrechtlicher Sicht als in sich unsachlich zu qualifizieren: Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, daß eine Beziehung zwischen männlichen Partnern mit einem Altersunterschied von mehr als einem, aber weniger als fünf Jahren dem von ihm verfolgten Schutzziel gerade nicht in einem solchen Maße abträglich ist, daß dem mit Mitteln des Strafrechts gesteuert werden soll. Dann aber ist es unsachlich, eine solche Beziehung nur wegen des Erreichens einer Altersgrenze von neunzehn Jahren beim älteren Partner bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des jüngeren Partners (also nur während eines bestimmten Zeitraums) mit Strafe zu bedrohen.

Aufhebung des §209 StGB unter Fristsetzung bis 28.02.03.

Der Verfassungsgerichtshof zieht das den einschlägigen Normen des Sexualstrafrechts zugrunde liegende Schutzziel, Kinder und Jugendliche vor frühzeitigen, vom Gesetzgeber als für die Entwicklung schädlich angesehenen (hetero- und homo)sexuellen Kontakten sowie vor sexueller Ausbeutung zu bewahren, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht in Zweifel. Die Festlegung eines bestimmten Schutzalters für Jugendliche fällt weitgehend in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wobei eine allfällige Neuregelung auch andere Elemente, wie etwa den Altersunterschied der Partner, berücksichtigen dürfte.

Entscheidungstexte

  • G 6/02
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 21.06.2002 G 6/02

Schlagworte

Strafrecht, VfGH / Bedenken, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, Homosexualität, Rechtskraft, VfGH / Fristsetzung, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G6.2002

Dokumentnummer

JFR_09979379_02G00006_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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