RS Vwgh 2001/7/11 97/03/0147

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Veröffentlicht am 11.07.2001
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27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §43 Abs1 Z1 lite idF 1994/623;

Rechtssatz

Sowohl aus der einleitenden Wortfolge des § 43 Abs. 1 Z. 1 GebAG ("für die Untersuchung samt Befund und Gutachten") als auch aus der Formulierung von § 43 Abs. 1 Z. 1 lit. e leg. cit. ("... körperliche Untersuchung oder ..., je mit ... Begründung des Gutachtens ...") ergibt sich klar, dass die Anwendung dieses Gebührentarifes eine körperliche Untersuchung zur Voraussetzung hat. Ein den mit ", je mit ..." beginnenden Satzteil begründendes Gutachten stellt keinen weiteren "Anwendungsfall" des § 43 Abs. 1 Z. 1 lit. e leg. cit. dar, sondern ist ein für die Erfüllung dieses Tarifansatzes zusätzliches Tatbestandselement, das zu einer Untersuchung nach dem vorhergehenden Satzteil zu treten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997030147.X02

Im RIS seit

27.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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