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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus dem TKG 1997 (insbesondere § 49a) ergibt sich, dass allen Antragstellern in einem Verfahren betreffend die Zuteilung von Frequenzen gemäß § 49a TKG 1997 Parteistellung zukommt. So sieht § 49a Abs. 6 TKG 1997 vor, dass die Antragsteller eine Verfahrensgemeinschaft bilden. Der Gesetzgeber hat somit die Frage der Parteistellung für Verfahren betreffend eine Frequenzzuteilung gemäß § 49a TKG 1997 ausdrücklich geregelt. Aus den übrigen Regelungen des TKG 1997 kann nicht abgeleitet werden, dass noch weiteren Personen in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zuerkannt werden sollte.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001030122.X01Im RIS seit
27.09.2001