RS Vwgh 2001/7/11 2001/03/0122

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Veröffentlicht am 11.07.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §8;
TKG 1997 §49a Abs6 idF 2000/I/026;
TKG 1997 §49a idF 2000/I/026;

Rechtssatz

Aus dem TKG 1997 (insbesondere § 49a) ergibt sich, dass allen Antragstellern in einem Verfahren betreffend die Zuteilung von Frequenzen gemäß § 49a TKG 1997 Parteistellung zukommt. So sieht § 49a Abs. 6 TKG 1997 vor, dass die Antragsteller eine Verfahrensgemeinschaft bilden. Der Gesetzgeber hat somit die Frage der Parteistellung für Verfahren betreffend eine Frequenzzuteilung gemäß § 49a TKG 1997 ausdrücklich geregelt. Aus den übrigen Regelungen des TKG 1997 kann nicht abgeleitet werden, dass noch weiteren Personen in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zuerkannt werden sollte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030122.X01

Im RIS seit

27.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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