RS Vwgh 2001/7/11 97/03/0230

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Veröffentlicht am 11.07.2001
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Index

19/05 Menschenrechte
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

MRKZP 07te Art4 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;

Rechtssatz

Über den Beschuldigten wurde wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß § 5 Abs. 1 i. V.m. § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe verhängt. Das Verhalten "Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" war somit bereits Gegenstand eines Strafverfahrens (und einer Bestrafung). Wenn nun dieses Verhalten ("Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand") - auch - als eines der Elemente für die Erfüllung der besonders gefährlichen Verhältnisse nach § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 herangezogen wurde, so läuft dies auf eine nach Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK verfassungswidrige Doppelbestrafung hinaus (Hinweis VfSlg. 14696/1996), wurde doch damit ein und dieselbe Handlung (Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) strafrechtlich mehrfach geahndet, obwohl bei einer wertabwägenden Auslegung durch die Unterstellung der Tat unter § 5 Abs. 1 StVO 1960 der deliktische Gesamtunwert (durch Alkoholeinfluss beeinträchtigte Fahrtauglichkeit) bereits für sich allein abgegolten ist.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien StVO

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997030230.X09

Im RIS seit

27.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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