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19/05 MenschenrechteNorm
MRKZP 07te Art4 Abs1;Rechtssatz
Über den Beschuldigten wurde wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß § 5 Abs. 1 i. V.m. § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe verhängt. Das Verhalten "Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" war somit bereits Gegenstand eines Strafverfahrens (und einer Bestrafung). Wenn nun dieses Verhalten ("Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand") - auch - als eines der Elemente für die Erfüllung der besonders gefährlichen Verhältnisse nach § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 herangezogen wurde, so läuft dies auf eine nach Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK verfassungswidrige Doppelbestrafung hinaus (Hinweis VfSlg. 14696/1996), wurde doch damit ein und dieselbe Handlung (Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) strafrechtlich mehrfach geahndet, obwohl bei einer wertabwägenden Auslegung durch die Unterstellung der Tat unter § 5 Abs. 1 StVO 1960 der deliktische Gesamtunwert (durch Alkoholeinfluss beeinträchtigte Fahrtauglichkeit) bereits für sich allein abgegolten ist.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und Materien StVOEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997030230.X09Im RIS seit
27.09.2001Zuletzt aktualisiert am
09.07.2013