RS Vwgh 2001/7/12 99/17/0198

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Veröffentlicht am 12.07.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

§ 33 Abs 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980, darlegte, zB auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (Hinweis B 23. Februar 1996, 95/17/0026). Dies wird ua dann der Fall sein, wenn durch Änderung maßgebender Umstände eine weiterhin aufrechte rechtliche Betroffenheit des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid und dadurch sein rechtliches Interesse an der Sachentscheidung des Gerichtshofes wegfällt (Hinweis E 2. Oktober 1991, 88/07/0061; E 28. Juni 1994, 94/05/0041). Das Beschwerdeverfahren ist in einem solchen Fall in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999170198.X02

Im RIS seit

15.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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