RS Vwgh 2001/7/18 2001/13/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/13/0079 E 28. November 2001

Rechtssatz

Die Qualifikation des der Geschäftsführung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu seiner Gesellschaft auf der Basis der Kriterien außersteuerlicher Rechtsvorschriften hat nach der Rechtsprechung (Hinweis E 24. Februar 1999, 98/13/0014; E 27.Jänner 2000, 98/15/0200; E 26. April 2000, 99/14/0339; E 21. Dezember 1999, 99/14/0255; E 10. Mai 2001, 2001/15/0061) für die Frage der Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 keine Bedeutung. Nichts anderes gilt für das Argument, der Geschäftsführer habe keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld und keinen Schutz nach dem Arbeitsverfassungsrecht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130063.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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