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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §6 Z8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/13/0140 E 18. Juli 2001Rechtssatz
Der Beurteilung, den Bestimmungen des Kapitalverkehrsteuergesetzes unterliegende Umsätze wären seit der Aufhebung des § 6 Z 9 lit b UStG 1972 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Juni 1984, G 90/83 und 106/84, nicht steuerbar, kann nicht gefolgt werden. Die Aufhebung bedeutet vielmehr, dass die unter das Kapitalverkehrsteuergesetz fallenden Umsätze ab 1. Jänner 1985 - so nicht eine andere Befreiungsnorm anzuwenden ist - steuerpflichtig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995130139.X01Im RIS seit
14.01.2002