RS Vwgh 2001/7/18 95/13/0139

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Veröffentlicht am 18.07.2001
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §6 Z8;
UStG 1972 §6 Z9 litb;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/13/0140 E 18. Juli 2001

Rechtssatz

Der Beurteilung, den Bestimmungen des Kapitalverkehrsteuergesetzes unterliegende Umsätze wären seit der Aufhebung des § 6 Z 9 lit b UStG 1972 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Juni 1984, G 90/83 und 106/84, nicht steuerbar, kann nicht gefolgt werden. Die Aufhebung bedeutet vielmehr, dass die unter das Kapitalverkehrsteuergesetz fallenden Umsätze ab 1. Jänner 1985 - so nicht eine andere Befreiungsnorm anzuwenden ist - steuerpflichtig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995130139.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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