RS Vwgh 2001/7/18 2001/13/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/13/0079 E 28. November 2001

Rechtssatz

Die Ausführungen im Erkenntnis des VfGH vom 1. März 2001, G 109/00, über eine allfällige Maßgeblichkeit der Beteiligungshöhe auch für Merkmale eines Dienstverhältnisses außerhalb der Weisungsgebundenheit stehen in unüberbrückbarem Widerspruch zum Begründungsduktus vorangegangener Ablehnungsbeschlüsse des VfGH (Hinweis B VfGH 30. Juni 2000, B 657/00 und B 873/00) und eröffnen dem VwGH nicht die Möglichkeit, der Beteiligungshöhe in der Beurteilung des Vorliegens der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 außerhalb der für diese Frage nicht relevanten Weisungsgebundenheit Bedeutung beizumessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130063.X06

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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