RS Vwgh 2001/7/18 2001/13/0089

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Veröffentlicht am 18.07.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §4 Abs1 lita;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs4 lite idF 1993/818;

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 2001, G 109/00, ist es als sachlich gerechtfertigt anzusehen, den in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 angesprochenen Personenkreis der bei Kapitalgesellschaften Beschäftigten in die Dienstgeberbeitragspflicht (und den Zuschlag hiezu) einzubeziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser somit "erweiterte" Dienstnehmerbegriff des § 41 Abs 2 FamLAG auch dem Verständnis des Dienstnehmerbegriffes nach § 41 Abs 4 lit e FamLAG zugrunde zu legen ist. Die erwähnte Befreiungsbestimmung spricht nämlich mit ihrem einschränkenden Nebensatz, "die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden", nur den Personenkreis an, der nach den Vorschriften des BEinstG beschäftigt wird. Das BEinstG hat das Erwerbsleben in unselbständiger Beschäftigung (im Verhältnis Arbeitgeber - Arbeitnehmer) zum Regelungsinhalt. Wie § 4 Abs 1 lit a BEinstG zu entnehmen ist, stellt das BEinstG so wie das ASVG (vgl. § 4 ASVG), dem diese Bestimmung nachgebildet ist, auf das Vorliegen einer Beschäftigung im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ab (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1993, 93/09/0388, und vom 23. März 1994, 93/09/0377, mwN). Ein solches sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis lag in Bezug auf den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130089.X01

Im RIS seit

19.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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