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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §62 Abs1 Z4Beachte
Rechtssatz
Nach den Materialien zu den in BGBl 1976/318 und BGBl 546/1982 vorgenommenen Novellierungen des BewG sollten Wirtschaftsgüter, die der Haltung von Pflichtnotstandsreserven zu dienen bestimmt sind, nicht der Besteuerung unterliegen. Diese Wirtschaftsgüter sollten weder als Betriebsvermögen noch als sonstiges Vermögen besteuert werden. Sie unterlagen damit nicht der Gewerbekapitalsteuer, der Vermögensteuer und dem Erbschaftssteueräquivalent (Hinweis Bericht des Handelsausschusses, 213 BlgNR 14. GP).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999130217.X01Im RIS seit
28.05.2021Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021