RS Vwgh 2001/7/18 99/13/0217

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Veröffentlicht am 18.07.2001
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10
BewG 1955 §13 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
99/13/0218
Besprechung in:
SWK 10/2021, S. 669-677;

Rechtssatz

Ungeachtet seines fehlenden normativen Gehaltes stellt das "Wiener Verfahren (1972)" eine zwar nicht verbindliche, aber doch geeignete Grundlage für jene Schätzung dar, die nach dem zweiten Satz des § 13 Abs 2 BewG zur Ermittlung des gemeinen Wertes der Anteile vorzunehmen ist (Hinweis E 25.4.1996, 95/16/0011; E 25.6.1997 95/15/0117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999130217.X04

Im RIS seit

28.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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