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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10Beachte
Rechtssatz
Ungeachtet seines fehlenden normativen Gehaltes stellt das "Wiener Verfahren (1972)" eine zwar nicht verbindliche, aber doch geeignete Grundlage für jene Schätzung dar, die nach dem zweiten Satz des § 13 Abs 2 BewG zur Ermittlung des gemeinen Wertes der Anteile vorzunehmen ist (Hinweis E 25.4.1996, 95/16/0011; E 25.6.1997 95/15/0117).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999130217.X04Im RIS seit
28.05.2021Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021