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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §3 Abs1;Rechtssatz
Bei einheitlichen Leistungen, die wie im Beschwerdefall sowohl Lieferelemente (Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand) als auch Elemente einer sonstigen Leistung enthalten, richtet sich die Qualifizierung als Lieferung oder als sonstige Leistung danach, welche Leistungselemente unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung bestimmen. Die Annahme einer Lieferung setzt also nicht nur voraus, dass die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird. Hinzu kommen muss vielmehr, dass gerade die Zuwendung des Gegenstands den besonderen wirtschaftlichen Gehalt des Vorgangs ausmacht. Anhaltspunkte hiefür bieten die zwischen den Leistungsaustauschpartnern geschlossenen Vereinbarungen und deren tatsächliche Durchführung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999130176.X01Im RIS seit
19.12.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013