RS Vwgh 2001/7/18 99/13/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2001
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §3 Abs1;
UStG 1972 §3 Abs9;

Rechtssatz

Bei einheitlichen Leistungen, die wie im Beschwerdefall sowohl Lieferelemente (Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand) als auch Elemente einer sonstigen Leistung enthalten, richtet sich die Qualifizierung als Lieferung oder als sonstige Leistung danach, welche Leistungselemente unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung bestimmen. Die Annahme einer Lieferung setzt also nicht nur voraus, dass die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird. Hinzu kommen muss vielmehr, dass gerade die Zuwendung des Gegenstands den besonderen wirtschaftlichen Gehalt des Vorgangs ausmacht. Anhaltspunkte hiefür bieten die zwischen den Leistungsaustauschpartnern geschlossenen Vereinbarungen und deren tatsächliche Durchführung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999130176.X01

Im RIS seit

19.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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