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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GewerberechtRechtssatz
Keine Folge - Interessenabwägung
Feststellung, daß die Beschaffenheit des von der mitbeteiligten Partei zur (gewerbebehördlichen) Genehmigung beantragten Restaurants samt (neuem) Gastgarten den Voraussetzungen des §359b Abs1 Z2 und §359b Abs2 GewO 1994 iVm §1 Z1 der Verordnung, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, entspricht; gleichzeitig Erteilung von Aufträgen und Auflagen an die Genehmigungswerberin zum Schutz der gemäß §74 Abs2 und §77 Abs3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen und zur Sicherung des Arbeitnehmerschutzes.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und die diesem zugrundeliegenden Rechtsvorschriften nicht zu prüfen. Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof zunächst davon auszugehen, daß mit der Ausübung der mit Bescheid (der Bezirkshauptmannschaft Bregenz) eingeräumten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden ist, weil zum einen der Gesetzgeber selbst die Nutzung der mit einer allgemeinen Betriebszeitengarantie ausgestatteten Gastgärten nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet (vgl. dazu VfSlg. 14.551/1996), welche ihm zur Hintanhaltung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn auch ohne diesbezügliche Auflagen für den Lärmschutz für ausreichend erschienen, und zum anderen die der mitbeteiligten Partei im Genehmigungsbescheid (sonst) erteilten Aufträge bzw. Auflagen ausreichend erscheinen, um Gefährdungen der Nachbarn zu vermeiden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B982.2002Dokumentnummer
JFR_09979376_02B00982_01