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L34009 Abgabenordnung WienNorm
KommStG 1993 §11 Abs2;Rechtssatz
Dass die Abgabe bei der in Konkurs verfallenen Gesellschaft weitgehend nicht mehr einbringlich war, erlaubt keinen Rückschluss darauf, dass die Gesellschaft auch zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen der zu entrichtenden Kommunalsteuer (siehe § 11 Abs 2 KommStG 1993) nicht in der Lage gewesen wäre, die Abgabe zu entrichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130078.X02Im RIS seit
10.09.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013