RS Vfgh 2002/6/25 B1031/02

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Veröffentlicht am 25.06.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Rechtssatz

Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Entzug der Lenkerberechtigung für Fahrzeuge der Klasse B für die Dauer von 30 Monaten sowie Versagung der Erteilung der Lenkerberechtigung für Fahrzeuge der Klasse A, da der Beschwerdeführer nicht mehr als verkehrszuverlässig angesehen werden könne, weil er im Zeitraum November 2000 bis 08.08.01, teilweise unter Benützung eines PKW wiederholt Marihuana geschmuggelt, in Verkehr gesetzt, bzw versucht hat, in Verkehr zu setzen.

Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, durch nähere Angaben über seine konkreten persönlichen Verhältnisse darzulegen, worin jene tatsächlichen Nachteile bestehen, die ihm durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides erwachsen und für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würden. Durch die bloße Behauptung eines "unwiederbringlichen Nachteils aufgrund der Einschränkung seiner Mobilität" kommt der Antragsteller der Verpflichtung zur Konkretisierung seiner Interessenlage nicht nach.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1031.2002

Dokumentnummer

JFR_09979375_02B01031_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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