RS Vwgh 2001/7/18 95/13/0139

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Veröffentlicht am 18.07.2001
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §57 Abs1;
BewG 1955 §64;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/13/0140 E 18. Juli 2001

Rechtssatz

Eine von der Abgabepflichtigen angestrebte "einheitliche (saldierte)" Bewertung des Wirtschaftsgutes "Genussrechtskapital mit korrespondierendem Forderungsrecht des Genussscheininhabers" findet in den gesetzlichen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes keine Deckung, weil danach zur Feststellung des Einheitswertes eines gewerblichen Betriebes das betriebliche Rohvermögen als Summe der Einzelwerte der zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Aktivposten zu ermitteln ist und von diesem Betriebsschulden und Rücklagen abzuziehen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995130139.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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