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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter entbindet zwar den Vertreter nicht von seinen Pflichten. Sie kann ihn allerdings entschuldigen, wenn er im Haftungsverfahren Sachverhalte vorträgt, aus denen sich ableiten lässt, dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren lassen hat, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters vorgelegen wären (Hinweis E 29.1.1998, 96/15/0196; E 2.8.1995, 94/13/0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130078.X05Im RIS seit
10.09.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013