RS Vwgh 2001/7/18 97/13/0179

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Veröffentlicht am 18.07.2001
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Index

36 Wirtschaftstreuhänder
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
WTBO §33 Abs1 litc;
WTBO §33 Abs2 litd;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner zu § 10 Abs 1 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 1998/158 ergangenen Rechtsprechung über die Frage der Zulässigkeit des Auftretens einer juristischen Person als Vertreter im Verwaltungsverfahren im Falle der Ausübung der Berufsbefugnisse einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft ausgesprochen hat, wird in einem solchen Fall die Bestimmung des § 10 Abs 1 AVG alter Fassung, nach welcher eine juristische Person zum Einschreiten als Vertreter nicht zuzulassen war, durch die speziellen Normen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (§ 33 Abs 1 lit c WT-BO und § 33 Abs 2 lit d WT-BO) mit der Wirkung verdrängt, dass eine im Rahmen ihrer Berufsbefugnisse auftretende Wirtschaftstreuhandgesellschaft ungeachtet der Bestimmung des § 10 Abs 1 AVG zur Vertretung vor einer Verwaltungsbehörde befugt ist (Hinweis E 29.11.1985, 85/17/0095, VwSlg 6054 F; E 12.12.1989, 89/08/0136). Für die in § 33 Abs 1 lit c zweiter Halbsatz WT-BO dem Steuerberater gesetzlich eingeräumte Befugnis, mit der Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis zu ersetzen, kann auch für den Geltungsbereich der Bestimmung des § 10 Abs 1 AVG in seiner Fassung vor der Novellierung durch BGBl I Nr 1998/158 nichts anderes gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997130179.X02

Im RIS seit

19.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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