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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Dass ein Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter auch anderer Kapitalgesellschaften fungiert, steht seiner Eingliederung in den betrieblichen Organismus der abgabepflichtigen Gesellschaft nicht entgegen, weil auch im Spitzenmanagement tätige Fremdgeschäftsführer, die Dienstnehmer sind, häufig weitere Funktionen übernehmen, wenn sich ihre Dienstgeber nicht dagegen aussprechen (Hinweis E 3.8.2000, 2000/15/0097; E 30.11.1999, 99/14/0270).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130082.X05Im RIS seit
20.02.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013