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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge - mangels hinreichend konkreter Darlegung des unverhältnismäßigen Nachteils.
Festsetzung der Kommunalsteuer in bestimmter Höhe.
Zwar führt die Antragstellerin aus, daß sie durch die Einhebung der Steuern einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden würde, doch unterläßt sie es, konkrete Angaben über ihre Einkommens- und Vermögenssituation zu machen, die es dem Verfassungsgerichtshof ermöglichen würden, zu beurteilen, ob der Antragstellerin durch die Einhebung der Steuern ein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst, da diese Beurteilung nur anhand konkreter Angaben vorgenommen werden kann.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B910.2002Dokumentnummer
JFR_09979375_02B00910_01