RS Vfgh 2002/6/25 B910/02

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Veröffentlicht am 25.06.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge - mangels hinreichend konkreter Darlegung des unverhältnismäßigen Nachteils.

Festsetzung der Kommunalsteuer in bestimmter Höhe.

Zwar führt die Antragstellerin aus, daß sie durch die Einhebung der Steuern einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden würde, doch unterläßt sie es, konkrete Angaben über ihre Einkommens- und Vermögenssituation zu machen, die es dem Verfassungsgerichtshof ermöglichen würden, zu beurteilen, ob der Antragstellerin durch die Einhebung der Steuern ein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst, da diese Beurteilung nur anhand konkreter Angaben vorgenommen werden kann.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B910.2002

Dokumentnummer

JFR_09979375_02B00910_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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