RS Vwgh 2001/7/18 2001/13/0078

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Veröffentlicht am 18.07.2001
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1 idF 1992/040;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0047 E 20. November 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 7 Abs 1 Wr LAO in der Fassung der Novelle LGBl 1992/40 ist nicht mehr die Uneinbringlichkeit Voraussetzung für die Haftung, sondern der Umstand, daß die Abgabe beim Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann. Diese Schwierigkeiten der Einbringung müssen auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen sein. Auch nach der neuen Fassung des § 7 Wr LAO kann das tatbestandsmäßige Verschulden in einem vorsätzlichen oder in einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Der VwGH hält seine Rechtsprechung aufrecht, nach welcher eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten anzunehmen ist, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, aufgrund derer ihm die Erfüllung unmöglich gewesen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130078.X03

Im RIS seit

10.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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