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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/15/0047 E 20. November 1997 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 7 Abs 1 Wr LAO in der Fassung der Novelle LGBl 1992/40 ist nicht mehr die Uneinbringlichkeit Voraussetzung für die Haftung, sondern der Umstand, daß die Abgabe beim Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann. Diese Schwierigkeiten der Einbringung müssen auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen sein. Auch nach der neuen Fassung des § 7 Wr LAO kann das tatbestandsmäßige Verschulden in einem vorsätzlichen oder in einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Der VwGH hält seine Rechtsprechung aufrecht, nach welcher eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten anzunehmen ist, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, aufgrund derer ihm die Erfüllung unmöglich gewesen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130078.X03Im RIS seit
10.09.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013